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Satzung
des Tennis-Clubs Kölln-Reisiek e.V.
Die Satzung des Tennis-Clubs Kölln-Reisiek e.V. in der Fassung von 13. Juli
1979, geändert durch die Neufassung vom 10.02.84, wird wie folgt neu gefasst:
§1
Name und Sitz
Der Verein wurde am 13. Juli 1979 gegründet und trägt den Namen
„Tennis-Club Kölln-Reisiek eV. gegr. 1979".
Der Verein hat seinen Sitz in Kölln-Reisiek und ist unter der Geschäftsnummer
VR 734 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Elmshorn eingetragen
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein will seinen Mitgliedern das Tennisspiel ermöglichen und die mit
dem Spiel verbundenen menschlichen und gesellschaftlichen Werte vermitteln.
Dafür will er insbesondere die Jugend gewinnen.
Jede Betätigung auf politischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet
ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen
des Vereins unvereinbar.
Der Verein betätigt sich gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige
Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden,
insbesondere für den Ausbau und die Verbesserung der Sportanlagen des Clubs.
Ein Kapital darf ebenfalls nur zur Förderung dieser Zwecke angesammelt
werden. Zweckfremde Ausgaben und unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind
unzulässig. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei einer
Auflösung des Vereins keine Anteile vom Vereinsvermögen erhalten.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
2. Jugendlichen Mitgliedern (bis vollendetem 18. Lebensjahr)
3. Passiven Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
Die ordentlichen und die passiven Mitglieder besitzen unbeschränktes
Stimmrecht, die können zu allen Ämtern gewählt werden.
Jugendliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt. Sie erlangen nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Rechte
und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um das Wohl des Vereins
besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins wählen.
Diese haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
Bei ganz überragenden Verdiensten können langjährige Vorsitzende des Clubs zu
Ehrenvorsitzende gewählt werden. Die Ehrenvorsitzende haben das Recht, an den
Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
Alle Mitglieder nach Nr. 1-4 unterliegen der Satzung des Vereins und
verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller
Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
§4
Aufnahme
Mitglied kann nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten jeder werden, der
die Ziele des Vereins bejaht und sich in ihrem Sinne betätigen will. Das
Aufnahmegesuch muss schriftliche erfolgen, Aufnahmegesuche Minderjähriger
müssen außerdem die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
enthalten. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Er kann das
Gesuch ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss
schriftlich, bis zum 30. September erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn
ein gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Clubs, gegen die Anordnung des
Vorstandes
sowie gegen die Grundsätze, nach denen der Verein geleitet wird, vorliegt.
Schwere Schädigungen des Ansehens und der Belange des Vereins vorliegt und
Es länger als 3 Monate mit seinen Beitrags- und Sonderzahlungen trotz
zweimaliger
Mahnungen im Rückstand liegt.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft können gezahlte Beiträge und
Aufnahmegebühr nicht zurückgefordert werden. Bei Austritt und bei Ausschluss
sind die laufenden und etwaig rückständigen Beiträge ebenfalls zu entrichten.
Die Umwandlung der aktiven in die passive Mitgliedschaft oder umgekehrt ist
zulässig und wird auf Antrag vom Vorstand entschieden.
§6
Beiträge
Jedes Mitglied –ausgenommen Ehrenmitglieder- ist zur Zahlung des
Aufnahmebeitrages und der Jahresbeiträge zu den in der jeweils geltenden
Beitragsordnung genannten Fälligkeiten verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge wurde durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die
Mitgliederversammlung kann eine zweckgebundene Umlage beschließen, wenn diese
in der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.
Das Eintrittsgeld für Jugendliche soll nicht mehr als die Hälfte des vollen
Eintrittsgeldes für aktive Mitglieder betragen.
§7
Arbeitsdienst
Jedes Mitglied ab 16 Jahre ist verpflichtet, innerhalb eines Geschäftsjahres
Arbeitsstunden für den Verein abzuleisten. Umfang und Zeitpunkt des
abzuleistenden Arbeitsdienstes werden durch den Vorstand rechtzeitig bekannt
gegeben. Die Verpflichtung zur Ableistung des Arbeitsdienstes entfällt nur
durch Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden
Abgeltungsbetrages an den Verein. Die Zahl der abzuleistenden Arbeitsstunden
soll jährlich neu in der Beitragsordnung festgelegt werden.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind die ehrenamtlich tätigen
Vorstandsmitglieder sowie die Ausschussmitglieder und Übungsleiter sowie
deren Ehegatten und Lebensgefährten.
§8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist berufen, alle Angelegenheiten des Clubs zu
ordnen und die Maßnahmen der anderen Organe zu billigen oder zu missbilligen.
Im letzteren Falle muss jedoch sogleich eine die missbilligende Regelung
ersetzende Maßnahme getroffen werden, anderenfalls die Missbilligung
unwirksam ist.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jeweils für das 1.
Vierteljahr des Geschäftsjahres einzuberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von 25 aktiven
Clubmitgliedern schriftliche, unter Angabe des Grundes, gefordert wird.
Eine Einberufung der Mitgliederversammlung muss unter Angabe des Termins und
der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung schriftliche oder durch Anzeige
in der Zeitung durch den Vorstand erfolgen.
Jedes Mitglied kann schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
Sie müssen 7 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein. Gehen
Anträge dem Vorstand erst nach diesem Termin zu, so hat die
Mitgliederversammlung darüber zu beschließen, ob sie erörtert werden sollen
oder nicht.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der in §19 vorgesehenen
Reihenfolge geleitet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln in offener Abstimmung. Die
Stimmenmehrheit entscheidet. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten
Clubmitgliedern kann schriftliche Wahl erfolgen.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Jahresbericht, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
Wahl des Vorstandes;
Satzungsänderungen;
Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr;
Beschlussfassung über sonstige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
welches von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer bzw. dem jeweiligen
Vertreter im Amt zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung berechtigt den Vorstand, die Belange der
Jugendlichen über eine Jugendsatzung zu regeln.
§10
Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassenwart
der Schriftführer
der Sportwart
der Jugendwart
der Anlagenwart und
der Pressewart
Der Vorstand im eigentlichen Sinne nach §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende und der Kassenwart.
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.
Je 2 der genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftliche
vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
In den ungeraden Jahrgängen muss die Neuwahl erfolgen für
den Vorsitzenden
den Schriftwart
den Sportwart
den Anlagenwart
In den geraden Jahrgängen muss die Neuwahl erfolgen für
den 2. Vorsitzenden
den Kassenwart
den Jugendwart
den Pressewart
Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes
Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der darauffolgenden
Mitgliederversammlung stattzufinden. Bis zur Neuwahl übernimmt ein
Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des Ausgeschiedenen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zur Regelung
seiner Aufgaben gibt er sich eine Geschäftsordnung.
§11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die weder dem
Vorstand noch den Ausschüssen angehören dürfen. Die Kassenprüfer überprüfen
jährlich die Richtigkeit der Haushaltsgeschäfte des Vereins und legen der
Mitgliederversammlung zur jeweiligen Jahreshauptversammlung einen
Prüfungsbericht vor.
§12
Ausschüsse
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse
berufen. Sie haben die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen.
Jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied angehören. Dies gilt nicht für den
Festausschuss.
Die Berufung der Ausschüsse endet mit dem Ablauf der Wahlperiode des jeweils
dem Ausschuss angehörenden Vorstandsmitgliedes.
§13
Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur im Rahmen der bestehenden
Sportunfall- und Haftpflichtversicherung. Jedes Mitglied haftet selbst für
die von ihm verschuldeten Beschädigungen oder Verluste.
§14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung einer Mehrheit von 4/5 der
aktiven und passiven stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des
Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
Bei Auflösung des Vereins oder Einstellung seiner bisherigen Tätigkeit wird
sein vermögen der Gemeinde Kölln-Reisiek mit der Maßnahme überlassen, es
ausschließlich und unmittelbar im Sinne des §2 abs. 3 dieser Satzung zu
verwenden.
§15
Redaktionelle Satzungsänderungen
Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom
Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt gefordert werden, selbständig ohne
erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§16
Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Elmshorn.
§17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft. Die bisherige Satzung wird in den geänderten
Passagen außer Kraft gesetzt.
Die Aufnahmegebühr gem. §6 der Satzung ist gem. Beschluss in der
Mitgliederversammlung vom 20.8.1997 aufgehoben worden.
Stand:
20.8.1997
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